Trecker-Führerscheine (Klassen L + T)

Die Fahrerlaubnisklassen L und T gelten nur in Deutschland, es sind sogenannte nationale Fahrerlaubnisklassen

Klasse L

Mindestalter: 16 Jahre

Die Fahrerlaubnisklasse L enthält die Fahrerlaubnis für Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und auch für solche Zwecke eingesetzt werden. Die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit (bbH) darf 40 km/h nicht überschreiten.

Außerdem dürfen Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern geführt werden, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden. Es gibt keine Höchstgrenze in Bezug auf die Gesamtmasse des Zuges, je nach Fahrzeugkombination dürfen bis zu 40 t bewegt werden. Es dürfen sowohl zulassungsfreie Anhänger mitgeführt werden, als auch zugelassene Anhänger mit einer bbH von mehr als 25 km/h. Es gilt allerdings, dass die Betriebsgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen können bis 25 km/h gefahren werden.

Für die Fahrerlaubnisklasse L ist keine praktische sondern lediglich eine theoretische Prüfung erforderlich.

Klasse T

Beinhaltet AM, L

Mindestalter: 18 Jahre, 16 Jahre mit Einschränkungen

Die Fahrerlaubnisklasse T enthält die Fahrerlaubnis für Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und auch für solche Zwecke eingesetzt werden. Die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit darf 60km/h nicht überschreiten.Vor dem 18. Geburtstag dürfen nur Zugmaschinen mit einer bbH bis 40km/h geführt werden. Dies gilt jeweils auch mit Anhängern.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen dürfen mit max. 40 km/h gefahren werden.